Satzung des Vereins "Seefunk - Fx-Intern e.V.Rostock"

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen "Seefunk - Fx-Intern e.V. Rostock", hat seinen Sitz in Rostock und ist in das Vereinsregister in Rostock eingetragen.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Rostock.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben

  1. Der Verein ist die Interessenvertretung der Inhaber von Funkzeugnissen des Seefunkdienstes, Elektronikoffizieren und Seefunkinteressierten.
  2. Der Verein nimmt die beruflichen und kulturellen Interessen seiner Mitglieder wahr und nimmt Einfluß auf die Pflege der persönlichen Kontakte und die Förderung der maritimen Kommunikation sowie deren Tradition.
    Die im Verein organisierten Funkamateure betreiben eigenverantwortlich eine maritim ausgerichtete Amateurfunkstelle. Sie treten als MARCOM auf.
  3. Der Verein hat gemeinnützigen Charakter verfolgt keine gewerblichen, parteipolitischen und konfessionellen Ziele. Er pflegt, die Zusammenarbeit mit Behörden, Bildungseinrichtungen, Schiffahrtsbetrieben, Verbänden und Gewerkschaften des In- und Auslandes.

§ 3 Gründung

  1. Die Gründer des Vereins sind Mitglieder des Stammtisches der Funkoffiziere "FX-Intern", welcher seit 1981 existiert.
  2. Der Verein tritt die Rechtsnachfolge des Stammtisches der Funkoffiziere "FX-Intern" an.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sein, die an den Bestrebungen des Vereins interessiert sind und sich mit dessen Zielen und Aufgaben identifizieren.
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft bedarf eines formlosen schriftlichen Antrages, über den das monatliche Mitgliederforum entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Der Austritt ist schriftlich zu erklären.
  5. Ein Mitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes durch den Vereinstag ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen Satzung, Beschlüsse des Vereinstages oder die Ziele der Vereinigung verstößt.
  6. Die Mitglieder der Vereinigung zahlen Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise vom Vereinstag für das Folgejahr festgelegt wird.
  7. Ein Mitglied hat nach seinem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder haben im Rahmen der Zweckbestimmung der Vereinigung in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Verein.
  3. Das Mitglied soll die Vereinigung in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen der Vereinigung und seiner Mitglieder schaden könnte.

§ 6 Verbandsorgane

  1. Verbandsorgane sind:
    - Der Vereinstag
    - Der Vorstand
    - Das Forum
  2. Sämtliche Sitzungen der Verbandsorgane sind zu protokollieren.

§ 7 Der Vereinstag

  1. Der Vereinstag ist das oberste Beschlußorgan.
  2. Der Vereinstag findet jährlich im letzten Monat des Kalenderjahres statt.
  3. Außerordentliche Vereinstage können stattfinden, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Die Einberufung kann durch den Vorstand erfolgen oder wenn mindestens 30 Mitglieder diese schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangen.
  4. Der außerordentliche Vereinstag ist mindestens einen Monat zuvor durch den Vorstand anzukündigen.
  5. Der Vereinstag wählt den Vorstand.
  6. Beschlüsse werden mehrheitlich gefasst.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    - Dem Vorsitzenden
    - Dem 1. Stellvertreter
    - Dem 2. Stellvertreter
    - Dem 3. Stellvertreter
    - Dem 4. Stellvertreter
    - Dem Schatzmeister
  2. Die Legislaturperiode des Vorstandes beträgt 12 Monate.
  3. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
  4. Der Vorstand ist dem Vereinstag rechenschaftspflichtig. Gegenstand der Rechenschaftslegung ist die Erfüllung der Geschäftsordnung.
  5. Die Geschäftsordnung muss mindestens beinhalten:
    - Festlegungen zur Vertretung im Rechtsverkehr
    - Organisation der monatlichen Foren
    - Mitgliedswesen
    - Protokollierung
    - Kooperative Zusammenarbeit
    - Kassenführung/Finanzen
    - Beschlüsse der Vereinstage

§ 9 Das Forum

  1. Das Forum findet jeden ersten Donnerstag im Monat statt.
  2. Fällt der erste Donnerstag im Monat auf einen Feiertag, findet das Forum am nächst folgenden Donnerstag statt.
  3. Die Durchführung des Forums findet an einem vom Vorstand festzulegenden Ort statt.

§ 10 Ehrungen

  1. Der Vereinstag kann auf Vorschlag des Vorstandes Persönlichkeiten, die sich um die Vereinigung und die Erreichung seiner Ziele besondere Verdienste erworben haben, geeignete Ehrungen - einschließlich Ehrenmitgliedschaft - erweisen.

§ 11 AufIösung

  1. Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses einer vier Wochen vorher schriftlich angekündigten Mitgliederversammlung. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens 3/4 der erschienenen Mitglieder.
  2. Das nach Berücksichtigung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen fällt gemeinnützigen Einrichtungen zu. Die Bestimmung obliegt dem Vereinstag beim Auflösungsbeschluß.

§ 12 Rechtsvertretung

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den 1. Stellvertreter vertreten; beide sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

§ 13 Inkrafttreten

  1. Die geänderte Satzung ist mit der Eintragung in das Vereinsregister am 06.01.2009 in Kraft getreten.

    In das Vereinsregister der Stadt Rostock unter der Nr. 16 eingetragen.
 
         
     

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